Die Stiftung GOLDTAU.Fundacja Złota Rosa wurde 2017
mit dem hauptsächlichen Ziel der Schaffung einer Freien Bildungsstätte gegründet.
Zu dem Zweck wurde eine alte, ehemals deutsche Villa in Bolkow gekauft.
Eintrag im Registergericht:
http://www.krs-online.com.pl/goldtau-fundacja-zlota-rosa-krs-8485054.html
Statut der Stiftung GOLDTAU. Fundacja Złota Rosa
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Die Stiftung GOLDTAU.Fundacja Złota Rosa, weiter genannt Stiftung, eingesetzt durch:
1. Ulrike Maria Zuchantke
2. Detlev Werner Horst Zuchantke
3. Ralf Rößner
weiter genannt die Stifter, ist tätig kraft des Notaraktes, der am 13.1.2017 in der Notariatskanzlei in Wałbrzych vor der Notarin Magdalena Kółkowska Repertorium A Nr 159/2017 vollzogen wurde, in Anlehnung an das Polnische Gesetz vom 06. April 1984 über Stiftungen (Dz. U. Nr 21, poz. 97) sowie in Anlehnung an das folgende Statut.
§ 2
1. Die Stiftung ist tätig unter dem Namen GOLDTAU.Fundacja Złota Rosa.
2. Der Sitz der Stiftung ist Bolków.
§ 3
Die Stiftung ist tätig auf dem gesamten Landesgebiet Polens sowie im Ausland, jedoch Stiftungseinrichtungen, die für die Stiftungsziele , in Paragraf 7 des Statuts beschrieben, bestimmt sind, gelten für Unternehmungen und Institutionen in Polen.
§ 4
Die Stiftung wurde auf unbestimmte Zeit gegründet.
§ 5
Die Stiftung ist eine Rechtsperson.
§ 6
Die Stiftung benutzt einen Stempel, dessen grafische Gestaltung und Inhalt durch den Vorstand der Stiftung bestimmt werden.
Teil 2
Ziele und Grundsätze der Tätigkeit der Stiftung
§ 7
Ziel der Stiftung ist:
1. Verbreitung und Zurverfügungstellung von theoretischem und praktischem Wissen über Heilpflanzen, natürliche Gesundungsmittel sowie die besondere Bedeutung der Bienen für die Natur und für den Menschen.
2. Propagieren eines gesunden Lebensstils.
3. Handeln für Ökologie, Tierschutz sowie Schutz der Natur.
4. Promotion der Idee eines Lebens im Gleichgewicht mit der Natur.
6. Einführen von in westlichen Ländern realisierten Lernstandards in die polnische Realität, besonders die so genannte Freie Schule.
7. Einbringen eines aktiven Beitrages zur Völkerverständigung, besonders der deutsch-polnischen Beziehungen.
8. Handeln für die europäische Integration sowie für Entwicklung von Kontakten und Zusammenarbeit zwischen den Gesellschaften, besonders der deutschen und polnischen.
9. Karitative Tätigkeit.
10. Promotion und Organisation von Volontariat.
11. Unterstützung von Tätigkeiten und partnerschaftliche Zusammenarbeit mit Organisationen, die ähnliche oder die gleichen Ziele wie die Stiftung haben.
§ 8
Zum Erreichen der Ziele, beschrieben in Art. 7 kann die Stiftung unter anderem folgende Tätigkeiten ausführen:
1. Unterstützung des europäischen Integrationsprozesses und völkerübergreifender Zusammenarbeit durch Tätigkeit auf den Gebieten der Bildung, Kultur, Information, Beratung, Promotion der europäischen Integration und völkerübergreifenden Zusammenarbeit.
2. Organisation und Finanzierung von karitativen Veranstaltungen für die Realisierung der Stiftungsziele.
3. Aktive Beteiligung an inländischen und internationalen Treffen und Konferenzen zu Themen, die mit den Zielen der Stiftung naheliegen.
4. Mitgliedschaft in Organisationen, die Stiftungen vereinigen, mit naheliegenden oder übereinstimmenden Zielen.
5. Promotion und Organisieren von ökologischen Workshops mit Wissensvermittlung über Kräuter, Bienen, Schaffen einer Hausapotheke, Organisieren der sogenannten Grünen Schule .
6. Organisieren von Konferenzen, Seminaria, Schulungen, Wettbewerben, Festivals, Workshops, künstlerischen Veranstaltungen, verschiedener Edukationsformen (darin Homeschooling), Diskussionen, Präsentationen, Ausstellungen, Treffen, Freizeiten, Ferienlagern zur Realisierung der Stiftungsziele.
7. Organisieren, Mitorganisieren, Finanzieren und Mitfinanzieren von Kursen, Schulungen, Workshops, Praktika und Teilnahme an Konferenzen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, ebenfalls in elektronischer Form (e-learning).
8. Schaffen und Betreiben von Schulen, Kindergärten, sowie anderer Formen der vorschulischen Erziehung sowie Einrichtungen und anderer organisierter Formen die die Stiftungsziele realisieren oder unterstützen.
9. Promotion, Initiierung, Organisation und Unterstützung von Unternehmen und Projekten im Bereich der Stiftungsziele.
10. Führen und Unterstützung von wissenschaftlichen Forschungen, Sammeln von Informationen und deren Verarbeitung, sowie Schaffen von Ausarbeitungen und deren Propagierung.
11. Betreiben von Informationsaktionen, Untersuchungen, Monitoring und Evaluation im Bereich der Stiftungsziele.
12. Ergreifen von Initiative und Betreiben von Tätigkeiten zur Änderung der Rechtsvorschriften im Bereich der Edukation, auf solche Weise, dass das Gesetz die Stiftungsziele unterstützt, besonders dass das Gesetz das Schaffen und die Entwicklung freier und demokratischer Schulen und Bildungsinitiativen unterstützt.
13. Leisten von unmittelbarer und mittelbarer Hilfe finanzieller, organisatorischer, sachlicher, beraterischer Art sowie Schaffen von Bedingungen zum Erlangen solcher Hilfen im Bereich von Initiativen von Kindern und Jugendlichen, um deren intellektuelle, kulturelle, künstlerische und berufliche Entwicklung zu unterstützen, darin besonders Zufinanzieren von Kursen, Schulungen und Praktika im In- und Ausland.
14. Finanzieren und Zufinanzieren von Stipendien für Kinder und Jugendliche.
15. Kauf von Literatur, Gerät, Programmen, Lizenzen, Audio-Video-Material, Dienstleistungen und Lösungen, die hilfreich für die Realisierung der Stiftungsziele sind.
16. Herausgabe von Büchern, Broschüren, Zeitschriften, die mit den Stiftungszielen verbunden sind.
17. Schaffen von didaktischem Material.
18. Organisieren von Ferienlagern, Ausflügen und Schulungen für Jugendliche und andere Menschen im Rahmen der Stiftungsziele.
19. Erteilen von geldlosen Preisen sowie Auszeichnung von Personen und Organisationen, deren Handeln helfen, die Stiftungsziele zu unterstützen
20. Organisieren und Sicherstellen von Finanz- und Sachhilfen für Personen und Institutionen im Rahmen der Stiftungsziele.
21. Zusammenarbeit mit der Regierungsadministration, Ämtern, nichtstaatlichen Organisationen zur Realsierung der Stiftungsziele.
22. Andere, die der Realisierung der Stiftungsziele
§ 9
Die Stiftung handelt im Einklang mit den grundsätzlichen Interessen der Republik Polen, hält die verbindlichen Rechtsvorschriften ein, die für die Orte der Ausführung der Tätigkeit bindend sind.
§ 10
Die Tätigkeit der Stiftung wird ausgeübt in Anlehnung an eigene Programme unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Bedürfnisse.
§ 11
Die Stiftung erstellt einen jährlichen Rechenschaftsbericht über ihre Tätigkeit unter besonderer Berücksichtigung der Nutzung finanzieller Mittel und anderer Besitzressourcen.
§ 12
Die Aufsicht über die Tätigkeit der Stiftung trägt, im Hinblick auf die Übereinstimmung der Tätigkeit mit den Gesetzen und den Bestimmungen dieses Statuts, der Minister für Volksbildung.
Teil 3
Stiftungsvermögen
§ 13
Das Stiftungsvermögen bilden Mittel, die die Stiftung für ihre Tätigkeit nutzt.
Die Stiftung stützt sich bei ihrer Tätigkeit auf:
1. Einlagen aus dem Gründungsfonds, festgelegt im Stiftungsgründungs -Notarakt;
2. Schenkungen, Eintragungen, Erbe von physischen und Rechtspersonen im In- und Ausland,
3. Einnahmen aus Sammlungen und öffentlichen Veranstaltungen;
4. Bankzinsen;
5. Andere Vermögensbildungen.
Teil 4
Stiftungsorgane und ihre Mitglieder
§ 14
1. Das Stiftungsorgan ist:
a) Der Stiftungsvorstand, weiter genannt Vorstand.
2. Ein Stifter kann eine Revisionskommission berufen als Aufsichtsorgan und Organ der inneren Kontrolle.
§ 15
1. Zum Kompetenzbereich des Vorsandes gehören:
a) Verfügung über das Vermögen der Stiftung;
b) Leitung der laufenden Tätigkeit der Stiftung;
c) Realisierung der Statutsziele;
d) Erstellen und Realisieren von Plänen der Tätigkeit der Stiftung für das jeweils kommende Jahr sowie Erstellen von Rechenschaftsberichten über die Tätigkeit der Stiftung;
e) Schaffen und Tragen von organiatorischen Einzeleinheiten innerhalb der Stiftung, Berufen und Abberufen von Leitern dieser Einheiten sowie Erteilen von Organisationsregeln für diese Einheiten,
f) Aufnahme von Tätigkeiten zur Beteiligung der Stiftung an GmbHs sowie anderen organisatorischen und wirtschaftlichen Einheiten,
g) Festlegen von Entlohnungsregeln für die Mitarbeiter der Stiftung.
2. Vorstandssitzungen finden statt nach Bedarf, jedoch mindestens alle halbe Jahre.
3. Die Vorstandssitzung beruft der Vorsitzende, indem er die Information über den Termin mit elektronischer Post übermittelt, jedoch im Falle des Fehlens dieser Möglichkeit per Einschreiben mindestens drei Tage vor dem geplanten Treffen.
4. Von der Sitzung müssen alle Vorstandsmitglieder im Voraus informiert werden.
§ 16
1. Den Mitgliedern des Vorstandes steht eine Entlohnung zu sowie die Rückzahlung der notwendigen Ausgaben, die getätigt werden müssen zum Ausführen von Tätigkeiten für die Stiftung, entsprechend Regeln und Höhen, die durch Vorstandsbeschluss festgelegt werden.
2. Mitglieder des Vorstandes, die ständig für die Stiftung tätig sind, können in ihr angestellt werden. Einen Arbeitsvertrag über die Anstellung eines Vorstandsmitgliedes unterschreibt ein vom Vorstand beauftragter Bevollmächtigter.
§ 17
1. Der Stiftungsvorstand setzt sich aus 1 bis 5 Mitgliedern zusammen, darunter:
• Vorstandsvorsitzender,
• Vizevorsitzender.
2. Der Vorstand wird berufen auf unbestimmte Zeit.
3. Den Vorstand berufen die Stifter.
4. Zum ersten Vorstand gehören die Stifter.
§ 18
Die Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand erlischt durch:
- Tod,
- Amtsniederlegung,
- Begehen einer strafbaren Handlung, bestätigt durch rechtswirksames Gerichtsurteil
- Abberufung durch die Stifter.
§ 19
Der Stiftungsvorstand leitet deren Tätigkeit sowie repräsentiert die Stiftung nach außen.
§ 20
Der Vorstand entscheidet über die Angelegenheiten der Stiftung in Form von Beschlüssen, beschlossen mit einfacher Mehrheit, bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder, Bei Gleichzahl der Stimmen entscheidet die Meinung, die der Vorsitzende eingenommen hat, im Falle seiner Abwesenheit das ihn vertretende Vorstandsmitglied.
§ 21
Die Regeln der Tätigkeit des Vorstandes sowie die Arbeitsteilung unter seinen Mitgliedern beschreibt das vom Vorstand beschlossene Regelwerk.
§ 22
Willenserklärungen im Namen der Stiftung geben ab:
- Der Vorstandsvorsitzende selbstständig, oder
- Der Stellvertreter selbstständig.
§ 23
3. Die Revisionskommission ist ein Organ für Aufsicht und innere Kontrolle, unabhängig vom Vorstand.
4. Die Mitglieder der Revisionskommission können keine Vorstandsmitglieder sein und auch nicht mit ihnen verwandt, abhängig von ihnen oder ihnen untergeben durch Anstellung.
5. De Revisionskommission setzt sich aus 2 bis 5 Personen zusammen.
6. Die Revisionskommission wird berufen auf unbestimmte Zeit.
7. Die erste Zusammensetzung der Revisionskommission wird bestimmt durch einen Stifter. Die weiteren Mitglieder der Revisionskommission werden berufen auf unbestimmte Zeit durch Beschluss der Mitglieder der Revisionskommission, entschieden durch einfache Mehrheit.
8. Ein Stifter kann Mitglied der Revisionskommission werden unter der Bedingung, dass er aus dem Vorstand zurücktritt.
9. Die Revisionskommission wählt aus ihren Mitgliedern einen Vorsitzenden durch Beschluss mit Abstimmung mit einfacher Mehrheit.
10. Die Mitglieder der Revisionskommission beenden ihre Funktion durch schriftliche Amtsniederlegung, Tod, Verlust der Staatsbürgerschaft oder rechtswirksamen Gerichtsbeschluss über schuldhaft bewusst begangene Verbrechen.
11. Die Mitglieder der Revisionskommission erhalten keine Entlohnung für das erfüllen ihrer Funktion.
12. Die Mitglieder der Revisionskommission fassen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, wobei im Falle von Gleichheit der Stimmen die Stimme des Vorsitzenden entscheidet.
13. Die Sitzungen der Revisionskommission beruft der Vorsitzende nach Bedarf ein, jedoch nicht weniger oft als einmal im Jahr.
§ 24
Zu den Aufgaben der Revisionskommission gehören:
1. Kontrolle und Beurteilung der Tätigkeit des Vorstandes,
2. Kontrolle der Handlungen des Vorstandes im Bereich der Verfügung über das Stiftungsvermögen,
3. Kontrolle über die Begründung und Zielhaftigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben,
4. Prüfen, Beurteilen und Bestätigen der jährlichen sachlichen und finanziellen Rechenschaftsberichte des Stiftungsvorstandes unter Berücksichtigung der Übereinstimmung der Rechenschaftsberichte mit den Zielen der Stiftung und den Rechtsvorschriften.
Teil 5
Rechenschaft, Finanzwirtschaft und Buchhaltung
§ 25
1. Die Stiftung führt eine Finanzwirtschaft und Buchhaltung der Tätigkeit entsprechend der verbindlichen Rechtsvorschriften in diesem Bereich.
2. Der Vorstand der Stiftung erstellt bis Ende März jeden Jahres einen jährlichen Rechenschaftsbericht über die Tätigkeit des vergangenen Jahres. Im Falle der Berufung einer Revisionskommission durch einen Stifter ist der Vorstand verpflichtet, der Revisionskommission den Rechenschaftsbericht zur Verfügung zu stellen und Erklärungen dazu abzugeben auf Antrag der Revisionskommission innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Antrags.
Teil 6
Führen einer wirtschaftlichen Tätigkeit durch die Stiftung
§ 26
. Die Stiftung kann im Inland, in Übereinstimmung mit den Gesetzen, eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben im Bereich:
2. Die wirtschaftliche Tätigkeit kann direkt durch die Stiftung geführt werden, in Form einer extra Abteilung auf der Grundlage einer Regelung, die der Vorstand beschließt.
§ 27
Über die Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit sowie die Schaffung der extra Abteilung, die die wirtschaftlichen Tätigkeit ausüben soll, bestimmt der Vorstand mit Beschluss.
Teil 7
Änderungen von Zielen oder des Statuts der Stiftung, Verbindung mit einer anderen Stiftung sowie Liquidierung der Stiftung
§ 28
Eine Änderung des Stiftungsziels oder des Statuts, eine Verbindung mit einer anderen Stiftung sowie die Auflösung der Stiftung können ausschließlich durch Beschluss der Stifter erfolgen.
§ 29
1. Die Stiftung erliegt der Liquidierung im Falle des Erreichens ihrer Ziele, für die sie angetreten ist oder wenn ihr Vermögen und ihre finanziellen Mittel erschöpft sind.
2. Über die Liquidierung wird der Minister für Kulturangelegenheiten und Volkserbe benachrichtigt.
3. Im Zeitraum der Liquidierung bestimmt der Stiftungsvorstand einen Liquidator und stattet ihn mit den nötigen Berechtigungen und Mitteln zum Beenden der Stiftungsangelegenheiten, zum Verfügen über den Besitz und zum Ausführen anderer Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Liquidierung aus.
4. Finanzielle Mittel und Vermögen, die nach der Liquidierung der Stiftung verbleiben, können verwendet werden für Organisationen in der Republik Polen mit ähnlichen Zielen oder für karitative Zwecke.